Vor Gefahren, die für Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar und überraschend sind, muss eine Gemeinde warnen. Wer mit dem Fahrrad auf dem unbefestigten Seitenstreifen eines asphaltierten Wirtschaftswegs stürzt, hat jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 11 U 101/20).
Eine Frau war mit dem Fahrrad auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg unterwegs. Bei einem Ausweichmanöver gelangte sie auf den etwa zehn Zentimeter niedriger gelegenen Seitenstreifen, der unbefestigt war. Sie stürzte und verlangte von der Gemeinde deswegen später Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ihrer Ansicht nach hätte die Gemeinde vor der Gefahrenstelle warnen müssen.
Das Gericht wies die Klage ab. Es liege keine Gefahrenstelle vor, vor der die Gemeinde hätte warnen müssen. Verkehrsteilnehmer müssten einen Weg so hinnehmen, wie er erkennbar sei. Nur vor nicht sichtbaren und überraschenden Gefahren seien sie zu warnen. Außerdem sei eine Gemeinde bei einem Wirtschaftsweg mit geringerer Bedeutung für den Verkehr nicht verpflichtet, für ein gleichförmiges Niveau des Seitenstreifens zu sorgen. Die Gefahren vor Ort seien hier erkennbar gewesen. Die Radfahrerin hätte in dieser Situation auch absteigen können.
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